1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2011, Az.
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.000,- €
I. Die Verfügungsklägerin möchte der Verfügungsbeklagten untersagen lassen, näher bezeichnetes Verlegematerial vom Bauvorhaben I. zu entfernen, nachdem der
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