OLG Stuttgart - Urteil vom 20.12.2011
10 U 141/11
Normen:
BGB § 861; BGB § 863; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 3; ZPO §§ 935 ff.;
Fundstellen:
BauR 2012, 669
MDR 2012, 212
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 73/11

Verfügungsgrund bei Inanspruchnahme von Baumaterial durch den Auftraggeber

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 10 U 141/11

DRsp Nr. 2012/34

Verfügungsgrund bei Inanspruchnahme von Baumaterial durch den Auftraggeber

Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung des Auftraggebers auf Überlassung von auf der Baustelle befindlichen Baumaterialien des Auftragnehmers liegt nach dem Zugang der Erklärung der Inanspruchnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B vor, wenn der Auftraggeber damit rechnen muss, dass der Auftragnehmer im Wege der einstweiligen Verfügung einen possessorischen Besitzschutzanspruch geltend macht.

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2011, Az. 40 O 73/11 KfH, wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.000,- €

Normenkette:

BGB § 861; BGB § 863; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 3; ZPO §§ 935 ff.;

Gründe:

I. Die Verfügungsklägerin möchte der Verfügungsbeklagten untersagen lassen, näher bezeichnetes Verlegematerial vom Bauvorhaben I. zu entfernen, nachdem der VOB-Bauvertrag von der Verfügungsklägerin wegen Zeitverzugs gekündigt worden war und die Verfügungsklägerin für die Weiterführung der Arbeiten auf der Baustelle angelieferte Stoffe und Bauteile nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in Anspruch genommen hat.