OVG Bremen - Beschluss vom 23.05.2018
2 B 91/18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 62
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 3674/17

Vergabe des statusrechtlichen Amts ohne weitere Auswahlentscheidung nach der Übertragung eines Dienstpostens im Falle der Bewährung; Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers bzgl. Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im Falle der Freihaltung der ausgeschriebenen Dienstposten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens

OVG Bremen, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 2 B 91/18

DRsp Nr. 2018/9205

Vergabe des statusrechtlichen Amts ohne weitere Auswahlentscheidung nach der Übertragung eines Dienstpostens im Falle der Bewährung; Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers bzgl. Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im Falle der Freihaltung der ausgeschriebenen Dienstposten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs findet keine Anwendung, wenn nach der Übertragung eines Dienstpostens im Falle der Bewährung das statusrechtliche Amt ohne weitere Auswahlentscheidung vergeben werden soll. Bloße Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im Falle der Freihaltung der ausgeschriebenen Dienstposten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens führen nicht dazu, dass der verfassungsrechtlich geschützte Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers zurückstehen müsste. Auch in diesem Fall darf der Dienstposten nicht - auch nicht kommissarisch - besetzt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 22.03.2018 geändert.