EuGH - Urteil vom 30.09.2010
Rs. C-314/09
Normen:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung (ABl. L 209, S. 1) Art. 1 Abs. 1; Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung (ABl. L 209, S. 1) Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung (ABl. L 209, S. 1) Art. 2 Abs. 7;
Fundstellen:
EuZW 2010, 956
NZBau 2010, 773
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Oberster Gerichtshof (Österreich), vom 02.07.2009

Vergabe öffentlicher Aufträge; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über Haftungsausschluss bei lediglich vermutetem Verschulden des öffentlichen Auftraggebers; Stadt Graz gegen Strabag AG, Teerag-Asdag AG und Bauunternehmung Granit GesmbH

EuGH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen Rs. C-314/09

DRsp Nr. 2010/17880

Vergabe öffentlicher Aufträge; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über Haftungsausschluss bei lediglich vermutetem Verschulden des öffentlichen Auftraggebers; Stadt Graz gegen Strabag AG, Teerag-Asdag AG und Bauunternehmung Granit GesmbH

Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die den Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, auch dann entgegensteht, wenn bei der Anwendung dieser Regelung ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vermutet wird und er sich nicht auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Verstoßes berufen kann.

Tenor: