VGH Bayern - Beschluss vom 05.10.2021
23 ZB 21.2034
Normen:
GlüStV § 24 Abs. 1; GRCh Art. 47; GewO § 33i; GWB § 155; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 K 18.2399

Vergabe von glücksspielrechtlichen Konzessionen zum Betrieb von Spielhallen mit Geldspielgeräten unter Beachtung des förmlichen Vergaberechts; Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 23 ZB 21.2034

DRsp Nr. 2021/16033

Vergabe von glücksspielrechtlichen Konzessionen zum Betrieb von Spielhallen mit Geldspielgeräten unter Beachtung des förmlichen Vergaberechts; Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro 5.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

GlüStV § 24 Abs. 1; GRCh Art. 47; GewO § 33i; GWB § 155; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. liegen nicht vor.