BayObLG - Beschluß vom 07.10.1999
Verg 3/99
Normen:
GWB § 114 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2000, 484
BayObLGZ 1999 Nr. 67
BayObLGZ 1999, 318
NVwZ 2000, 352
NZBau 2000, 92
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-12/99,

Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren nach Vertragsschluss

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen Verg 3/99

DRsp Nr. 2000/304

Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren nach Vertragsschluss

»Nach Vertragsschluß zwischen der Vergabestelle und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, kann ein anderer Bieter nicht mehr ein Nachprüfungsverfahren einleiten mit dem Ziel, eine Verletzung seiner Rechte im Vergabeverfahren feststellen zu lassen.«

Normenkette:

GWB § 114 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Der Landkreis X (im folgenden Vergabestelle) veranlaßte im April 1999 im Rahmen der Gesamtmaßnahme "Neubau der Kreisstraße... " (geschätzter Gesamtauftragswert: 16,9 Mio. DM) die Bekanntmachung der Leistung "Erdbau, Bau der Rampen" mit einer Bindungsfrist für Bieter bis 18.6.1999. Bei der Angebotseröffnung am 20.5.1999 lag unter zehn Angeboten das der Beteiligten zu 1 (im folgenden Antragstellerin) mit DM 311292,06 an zweiter, das der Beteiligten zu 3 (im folgenden Beigeladene) mit DM 288871,31 an erster Stelle.

Die Vergabestelle, vertreten durch das Straßenbauamt Aschaffenburg, erteilte gemäß eines Kreistagsbeschlusses vom 11.6.1999 der Beigeladenen mit Schreiben vom 14.6.1999, bei dieser eingegangen am 16.6.1999, den Auftrag.

Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 18.6.1999 eine Nachprüfung der Vergabe mit der Begründung, daß die Beigeladene nicht die Befähigung habe, einschlägige Straßenbauarbeiten auszuführen.