OLG Naumburg - Beschluß vom 28.09.2001
1 Verg 9/01
Normen:
GWB § 114 Abs. 1 § 128 Abs. 3 ; VOB/A § 26 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 217
Vorinstanzen:
VK Halle, - Vorinstanzaktenzeichen VK-Hal 09/01

Vergabestelle als Mitunterlegene im Vergabenachprüfungsverfahren - Kostenentscheidung

OLG Naumburg, Beschluß vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 1 Verg 9/01

DRsp Nr. 2003/6920

Vergabestelle als Mitunterlegene im Vergabenachprüfungsverfahren - Kostenentscheidung

»1. Wird der ordnungsgemäße Nachprüfungsantrag eines Bieters von der Vergabekammer verworfen, zugleich jedoch im Rahmen dieses Vergabenachprüfungsverfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB die Aufhebung des Vergabeverfahrens angeordnet, so kann auch die Vergabestelle Mitunterlegene des Verfahrens i.S. von § 128 Abs. 3 GWB (neben dem unterlegenen Bieter) sein.2. Dies gilt zumindest dann, wenn die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren auf das Vorliegen eines etwaigen Aufhebungsgrundes i.S. von § 26 VOB/A so rechtzeitig hingewiesen hatte, dass die Vergabestelle ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, hierauf zu reagieren und ggfs ihren Antrag entsprechend umzustellen.«

Normenkette:

GWB § 114 Abs. 1 § 128 Abs. 3 ; VOB/A § 26 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2) schrieb im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) EU-weit den oben genannten Bauauftrag zur Vergabe aus.

Innerhalb der Angebotsfrist, also bis zum 17.05.2001, 11.00 Uhr, gingen insgesamt sieben Hauptangebote und siebzehn Nebenangebote sowie ein Nachlassgebot von insgesamt sieben verschiedenen Bietern, darunter die Beteiligte zu 1), ein.