OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.04.2018
10 W 25/18
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48; BGB § 426;
Fundstellen:
BauR 2019, 296
MDR 2018, 1216
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 6/11
LG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 15/13

Vergleichsmehrwert bei Miterledigung gesamtschuldnerischer Innenausgleichsansprüche in einem Prozessvergleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 10 W 25/18

DRsp Nr. 2018/9009

Vergleichsmehrwert bei Miterledigung gesamtschuldnerischer Innenausgleichsansprüche in einem Prozessvergleich

§ 48 GKG § 426 BGB 1. Werden in einem Prozessvergleich gesamtschuldnerische Innenausgleichsansprüche, die nicht rechtshängig waren, miterledigt, kann dies einen Vergleichsmehrwert begründen, gleich ob die mit erledigten Ansprüche zwischen zwei Prozessparteien bestehen, oder zwischen einer Partei und einem Streithelfer, wobei auf das jeweilige Verhältnis der am Innenausgleich Beteiligten abzustellen ist (Fortführung: Senat, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 juris).2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Wertes der den Mehrwert begründenden, nicht rechtshängigen Ansprüche ist derjenige des Vergleichsabschlusses (Fortführung: Senat, Beschluss vom 28.3.2018, 10 W 8/18).3. Der Wert des zwischen den Gesamtschuldnern aufzuteilenden Vergleichsbetrages begrenzt den Wert des mit erledigten, nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleichsanspruchs nach oben hin. Der Vergleichsbetrag stellt damit die Obergrenze für den im mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleich liegenden Vergleichsmehrwert dar.

Tenor

1. 2.