LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2020
26 Ta (Kost) 6005/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9; GKG;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 435
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 3486/19

Vergleichsmehrwert nur bei streitigen ForderungenErnsthaftigkeit der Forderungen bei Vergleichsabschluss

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6005/20

DRsp Nr. 2020/7911

Vergleichsmehrwert nur bei streitigen Forderungen Ernsthaftigkeit der Forderungen bei Vergleichsabschluss

1. Es genügt für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). 2. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für eine Gewissheit schaffende Ausgleichsklausel ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der die Gewissheit begründenden Regelung in der Ausgleichsklausel. Die im Streitwertrecht ausschlaggebende wirtschaftliche Betrachtungsweise darf Zweifel an der Realisierbarkeit und tatsächlichen Realisierung eines Anspruchs nicht ignorieren. (vgl. LAG Hamm 27. Juli 2007 - 6 Ta 357/07, Rn. 34, mwN). Irreale Berühmungen sind auf sinnvolle Werte zurückzuführen (Ziemann, jurisPR-ArbR 1/2017 Anm. 5, mwN). 3. Für die Bestimmung des Risikos der Inanspruchnahme ist auf das Verhalten der Schadensersatzgläubigerin abzustellen.