BGH - Urteil vom 09.04.1992
VII ZR 129/91
Normen:
BGB §§ 631 ff.; VOB/B § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BGHR VOB/B § 2 Nr. 5 Anordnung 1
BauR 1992, 759
DB 1992, 1773
DRsp I(138)638d
MDR 1992, 1153
NJW 1992, 2823 L
NJW 1992, 2823
NJW-RR 1992, 1046
WM 1992, 1501
ZfBR 1992, 211
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Vergütung bei leistungsändernden Anordnungen des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 09.04.1992 - Aktenzeichen VII ZR 129/91

DRsp Nr. 1993/652

Vergütung bei leistungsändernden Anordnungen des Auftraggebers

»a) Aus einer Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B ergeben sich für den Auftragnehmer zusätzliche vertragliche Leistungspflichten. Deshalb müssen solche Anordnungen für den Auftragnehmer eindeutig als Vertragserklärungen verpflichtend sein. b) § 2 Nr. 5 VOB/B ist nicht anzuwenden, wenn die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang umfaßt ist. Dazu gehört insbesondere der Fall, daß der vertraglich geschuldete Erfolg nicht ohne die Leistungsänderung zu erreichen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 631 ff.; VOB/B § 2 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin hat Bauarbeiten am Hochwasserrückhaltebecken S., Sielbauwerk Polder II durchgeführt. Der Bauvertrag wurde nach öffentlicher Ausschreibung aufgrund eines Leistungsverzeichnisses des beklagten Landes geschlossen. Ihrer Vereinbarung haben die Parteien die VOB/B zugrunde gelegt.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Kosten der Wasserhaltung und fehlgeschlagener Versuche, Kies unter Wasser einzubauen, für die die Klägerin zusätzlich insgesamt 180.891,40 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das begründet sie damit, daß auf Anordnung des Beklagten statt der von ihr beabsichtigten offenen eine aufwendigere geschlossene Wasserhaltung außerhalb des Spundwandkastens durchgeführt worden ist.