OLG Köln - Urteil vom 25.03.1994
19 U 212/93
Normen:
BGB § 631 § 632 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)712Nr. I.2.a. (Ls)
NJW-RR 1994, 1239
OLGReport-Köln 1994, 159

Vergütung bei Nachbarschaftshilfe am Bau

OLG Köln, Urteil vom 25.03.1994 - Aktenzeichen 19 U 212/93

DRsp Nr. 1995/9216

Vergütung bei Nachbarschaftshilfe am Bau

»1. Für die Umstände, nach denen die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist und daher gemäß § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, trägt der Unternehmer die Beweislast.2. Im Fall gegenseitiger Nachbarschaftshilfe am Bau spricht die Lebenserfahrung dafür, dass regelmäßig nur Arbeitsleistungen unentgeltlich erbracht werden. Derjenige, der Nachbarschaftshilfe entgegennimmt, kann nicht erwarten, dass der helfende Unternehmer auch die erforderlichen Materialien unentgeltlich zur Verfügung stellen will; dies gilt jedenfalls dann, wenn diese - wie bei einer Heiztherme zum Preis von annähernd 3.000,-- DM - einen erheblichen Wert verkörpern und auch erst gegen Bezahlung erworben werden müssen.«

Normenkette:

BGB § 631 § 632 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil ist zulässig und hat in Sache teilweise Erfolg.