(Abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. Die Parteien schlossen am 26. Mai 2004 einen Architektenvertrag, den der Beklagte am 17. Dezember 2004 kündigte. Die Kläger rechneten ihre bis dahin erbrachten Leistungen mit Schlussrechnung vom 21. Dezember 2004 ab und beanspruchen danach 24.663,95 EUR (brutto) von dem Beklagten. Der Beklagte hat die Annahme der per Einschreiben mit Rückschein übersandten Schlussrechnung (telefonisch) am 28. Dezember 2004 verweigert (vgl. Bl. 16 d. A.). Er bestreitet dies allerdings mit Nichtwissen und wendet sich gegen die Prüfbarkeit und Richtigkeit der Schlussrechnung.
Das Landgericht hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Honorarhöhe - der Klage zu 60 % stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 14.784,27 EUR verurteilt.
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