OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.1998
22 U 73/97
Normen:
VOB/B §§ 1 2 6 8 ; BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 410
NJW-RR 1998, 670
OLGReport-Düsseldorf 1998, 255
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 373/97

Vergütung einer Baustelleneinrichtung beim Vertrag nach VOB/B

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 22 U 73/97

DRsp Nr. 1998/4773

Vergütung einer Baustelleneinrichtung beim Vertrag nach VOB/B

1. Bei einem VOB-Vertrag sind die Kosten der Baustelleneinrichtung grundsätzlich in den Einheitspreisen enthalten. Wenn aus einem umfassenden Angebot, welches auch eine Position für Baustelleneinrichtung enthält, nur ganz bestimmte Positionen, die lediglich 40% des Angebotsvolumens ausmachen, in Auftrag gegeben werden, ist damit nicht zugleich stillschweigend die Position Baustelleneinrichtung umfaßt.2. Zur Darlegung eines Schadenersatzanspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B reicht die Angabe des geplanten und des tatsächlichen Baubeginns nicht aus, vielmehr sind der gesamte geplante und der tatsächliche Zeitablauf gegenüberzustellen.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung ersparter Aufwendungen für nicht ausgeführte Arbeiten.

Normenkette:

VOB/B §§ 1 2 6 8 ; BGB § 649 ;

Sachverhalt:

Die Bekl beauftragte den Kl durch ihren Architekten aufgrund eines Angebots des Kl, in welchem auf die Geltung der VOB/B hingewiesen wurde, mit Umbauarbeiten an ihrem Haus. Die Parteien streiten um die Berechtigung einzelner Positionen der Schlußrechnung des Kl vom 16.12.1995.

Das LG hat eine Restwerklohnforderung von 4.463,15 DM zugesprochen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise, die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg.