Die Bekl beauftragte den Kl durch ihren Architekten aufgrund eines Angebots des Kl, in welchem auf die Geltung der VOB/B hingewiesen wurde, mit Umbauarbeiten an ihrem Haus. Die Parteien streiten um die Berechtigung einzelner Positionen der Schlußrechnung des Kl vom 16.12.1995.
Das LG hat eine Restwerklohnforderung von 4.463,15 DM zugesprochen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise, die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg.
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