BGH - Urteil vom 08.03.2012
VII ZR 177/11
Normen:
BGB § 631; BGB § 644 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 6 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2012, 946
BauR 2013, 507
BauR 2013, 852
MDR 2012, 578
NJW 2012, 2105
WM 2012, 2208
ZfBR 2012, 446
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 23/07
OLG Stuttgart, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 4/11

Vergütung eines Auftrags bei vorheriger Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer und vorheriger Beschädigung des Werkes vor Abnahme durch einen Drittunternehmer

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen VII ZR 177/11

DRsp Nr. 2012/7382

Vergütung eines Auftrags bei vorheriger Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer und vorheriger Beschädigung des Werkes vor Abnahme durch einen Drittunternehmer

Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgeltlich die Reparatur solcher Leistungen in Auftrag gegeben, die dieser bereits erbracht hat und die von einem Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug. Es muss vielmehr im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, ob der Auftraggeber bereit war, trotz dieses Umstandes und unter Berücksichtigung aller sonstigen dem Reparaturauftrag zugrunde liegenden Umstände, eine Vergütungspflicht zu begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. April 2005 X ZR 166/04, BauR 2005, 1317 = NZBau 2005, 453).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite entstandenen Kosten.

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Normenkette:

BGB § 631; BGB § 644 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 6 Nr. 5;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Ausbesserungsarbeiten an einem von ihr verlegten PVC-Boden im Seniorenzentrum E.