BGH - Urteil vom 07.03.2013
VII ZR 68/10
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/B § 2 Nr. 6; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 1116
MDR 2013, 706
NJW 2013, 1950
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 366
NZBau 2013, 6
WM 2014, 134
ZfBR 2013, 456
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 124/06
OLG Jena, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 499/09

Vergütung für im Vertrag nicht vereinbarte Ausführungsleistungen bei einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis der Vergütung zu diesen Leistungen unter dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen VII ZR 68/10

DRsp Nr. 2013/7390

Vergütung für im Vertrag nicht vereinbarte Ausführungsleistungen bei einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis der Vergütung zu diesen Leistungen unter dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit

a) Steht die nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B zu bestimmende Vergütung für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zu diesen Leistungen, kann die der Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sein.b) Beträgt die nach § 2 Nr. 6 Abs. 2 VOB/B zu bestimmende Vergütung nahezu das Achtfache des ortsüblichen und angemessenen Preises, kann ein auffälliges Missverhältnis vorliegen. Ein auffälliges Missverhältnis ist nur dann wucherähnlich, wenn der aufgrund dieses auffälligen Missverhältnisses über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.