OLG Brandenburg - Urteil vom 20.07.2023
10 U 14/23
Normen:
GVG § 72a Abs. 1 Nr. 2; VOB/A § 1; GWB § 103 Abs. 3; BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3; VOB/B § 2 Abs. 6; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 und Nr. 3; BGB § 683 S. 1; BGB § 670; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 139 Abs. 2 S. 1; VOB/B § 6 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 2105
ZfBR 2023, 676
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 196/21

Vergütung von BaumfällarbeitenWirksamkeit einer Vereinbarung negativer Preise bei BaumfällarbeitenAnspruch auf Ausgleich entgangener Verwertungserlöse für gefällte BäumeZulässigkeit von Nachforderungen bezüglich der Fällung zusätzlicher BäumeAnsprüche wegen Baubehinderung gemäß § 642 BGBAbgrenzung zwischen Straßenbaum und Waldbaum

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 10 U 14/23

DRsp Nr. 2023/9744

Vergütung von Baumfällarbeiten Wirksamkeit einer Vereinbarung negativer Preise bei Baumfällarbeiten Anspruch auf Ausgleich entgangener Verwertungserlöse für gefällte Bäume Zulässigkeit von Nachforderungen bezüglich der Fällung zusätzlicher Bäume Ansprüche wegen Baubehinderung gemäß § 642 BGB Abgrenzung zwischen Straßenbaum und Waldbaum

Baumfällarbeiten und Rodungsarbeiten sind keine Bauarbeiten, sodass bei Streitigkeiten insoweit die Baukammern der Landgerichte nicht zuständig sind. Soweit Baumfällarbeiten Vorbereitungsarbeiten zur Errichtung baulicher Anlagen sind, kann die Einbeziehung der VOB/B wirksam vereinbart werden.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. August 2022, Az. 6 O 196/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 135.772,36 € festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 72a Abs. 1 Nr. 2; VOB/A § 1; GWB § 103 Abs. 3; BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3; VOB/B § 2 Abs. 6; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 und Nr. ;