LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.08.2020
L 11 KR 1639/20 B
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1-2; GKG;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4130/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Anwendung des Wertfestsetzungsverfahrens nach § 33 RVG im Hinblick auf den Eintritt der Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG in Fällen verschiedener Werte für die Rechtsanwaltsgebühren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 1639/20 B

DRsp Nr. 2020/15407

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Anwendung des Wertfestsetzungsverfahrens nach § 33 RVG im Hinblick auf den Eintritt der Bindungswirkung nach § 32 Abs. 1 RVG in Fällen verschiedener Werte für die Rechtsanwaltsgebühren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 08.04.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1 Alt. 1-2; GKG;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt nach Erledigung des Verfahrens die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren.

Im Verfahren war eine Krankenhausvergütung iHv 26.770,16 EUR streitig. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 gab die Beklagte über einen Betrag iHv 18.704,41 EUR ein Teilanerkenntnis ab und veranlasste eine entsprechende Auszahlung. Mit Schreiben vom 06.12.2019 unterbreitete die Klägerin der Beklagten einen über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Vergleichsvorschlag (Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.003,28 EUR zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem streitigen Behandlungsfall). Diesen nahm die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom selben Tage an.

Das Verfahren endete durch feststellenden Beschluss vom 09.12.2019. Mit Beschluss vom 06.12.2019 setzte das Sozialgericht Ulm (SG) den Streitwert endgültig auf 26.770,16 EUR fest.