OLG Oldenburg, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 2 U 82/00
DRsp Nr. 2001/3352
Vergütung von Sonderleistungen
Der Bauherr haftet jedenfalls dann nicht für die Bezahlung von seitens eines Subunternehmers des Generalunternehmers erbrachten Sonderleistungen, wenn ein Vertragsschluß zwischen dem Bauherrn und dem Subunternehmer nicht nachweisbar ist und der Bauherr unwiderlegt angenommen hat, daß der Subunternehmer die Sonderleistungen aufgrund eines Vertrages mit dem Generalunternehmer erbracht hat.