Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G. erbracht hat.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13. September 1985 erteilten die Beklagten, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenarbeiteten, dem Bauunternehmer G. den Auftrag zur Errichtung zweier Geschäfts- und Wohnhäuser auf einem ihnen gehörenden Grundstück in Geseke zum Pauschalfestpreis von insgesamt 921.400 DM. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt.
»6. Herr G. erwirbt die Gaststätte incl. dem
Platzanteil für die Kegelbahnanlage zum Festpreis von 300.000 DM zuzüglich der gesetzlichen Mwst. im Augenblick 14 %.
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9. Der Kaufpreis für die Gaststätte wird mit der Bausumme verrechnet. ...
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16. Grundlage dieses Auftrags sind die 50er Pläne, die bereits ausgehändigt wurden. Die Baugenehmigung. Und der Kaufvertrag zwischen der
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