BGH - Urteil vom 30.09.1993
VII ZR 178/91
Normen:
BGB § 677, § 683, § 670, § 812;
Fundstellen:
BB 1993, 2182
BGHR BGB § 677 Bauvertrag 1
BauR 1994, 110
DB 1994, 777
DRsp I(138)678a
JuS 1994, 258
MDR 1993, 1206
NJW 1993, 3196
WM 1994, 74
ZfBR 1994, 15
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Vergütungsanspruch bei nichtigem Bauvertrag

BGH, Urteil vom 30.09.1993 - Aktenzeichen VII ZR 178/91

DRsp Nr. 1993/2441

Vergütungsanspruch bei nichtigem Bauvertrag

»Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.«

Normenkette:

BGB § 677, § 683, § 670, § 812;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G. erbracht hat.

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 13. September 1985 erteilten die Beklagten, die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenarbeiteten, dem Bauunternehmer G. den Auftrag zur Errichtung zweier Geschäfts- und Wohnhäuser auf einem ihnen gehörenden Grundstück in Geseke zum Pauschalfestpreis von insgesamt 921.400 DM. In dem Vertrag ist u.a. bestimmt.

»6. Herr G. erwirbt die Gaststätte incl. dem

Platzanteil für die Kegelbahnanlage zum Festpreis von 300.000 DM zuzüglich der gesetzlichen Mwst. im Augenblick 14 %.

...

...

9. Der Kaufpreis für die Gaststätte wird mit der Bausumme verrechnet. ...

...

...

16. Grundlage dieses Auftrags sind die 50er Pläne, die bereits ausgehändigt wurden. Die Baugenehmigung. Und der Kaufvertrag zwischen der HHG und Herrn G. über die Gaststätte.«