OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.02.2006
24 U 156/05
Normen:
BGB § 387 ; BGB § 634 ; BGB § 635 ; HOAI § 15 ; HOAI § 16 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 187/03

Vergütungsanspruch des Architekten - Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten?

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 24 U 156/05

DRsp Nr. 2008/2055

Vergütungsanspruch des Architekten - Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten?

»Zur Berechtigung der unbedingten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Mängel gegen Vergütungsansprüche aus einem Architektenvertrag.«

Normenkette:

BGB § 387 ; BGB § 634 ; BGB § 635 ; HOAI § 15 ; HOAI § 16 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenlohn für drei Bauvorhaben: A in O1 (A), R in O2 (R) und P in O2 (P). Die Parteien hatten hierzu einen Rahmenvertrag (K1, Anl.bd.) geschlossen. Dieser hat u.a. folgenden Wortlaut: "Der Auftragnehmer (Kläger) erbringt die Leistungen nach § 15 HOAI (...) Die Festlegung erfolgt nach gesonderter Maßgabe (...) Der Auftraggeber (Beklagte) überträgt dem Auftragnehmer Ingenieurleistungen gem. § 1 dieses Vertrages. Der Leistungsumfang ergibt sich aus gesonderter Vereinbarung (...) Aufwendungen nach Zeit bedürfen einer schriftlichen Beauftragung (...)." Der Kläger stellte drei Schlußrechnungen, nämlich betreffend das BV A über die Leistungsphasen (LP) der § 15, 16 HOAI 1 bis 8, (Anlage K 91 a in Leitzordner), betreffend das BV R über die LP 2 bis 6 und (Anlage K 91 b) und betreffend das BV P über die LP 2 bis 4 (Anlage K 91 c).

Die Beklagte wendet Mängel ein und erklärt unbedingte Aufrechnung mit behaupteten Beseitigungskosten.