I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenlohn für drei Bauvorhaben: A in O1 (A), R in O2 (R) und P in O2 (P). Die Parteien hatten hierzu einen Rahmenvertrag (K1, Anl.bd.) geschlossen. Dieser hat u.a. folgenden Wortlaut: "Der Auftragnehmer (Kläger) erbringt die Leistungen nach § 15 HOAI (...) Die Festlegung erfolgt nach gesonderter Maßgabe (...) Der Auftraggeber (Beklagte) überträgt dem Auftragnehmer Ingenieurleistungen gem. § 1 dieses Vertrages. Der Leistungsumfang ergibt sich aus gesonderter Vereinbarung (...) Aufwendungen nach Zeit bedürfen einer schriftlichen Beauftragung (...)." Der Kläger stellte drei Schlußrechnungen, nämlich betreffend das BV A über die Leistungsphasen (LP) der § 15, 16 HOAI 1 bis 8, (Anlage K 91 a in Leitzordner), betreffend das BV R über die LP 2 bis 6 und (Anlage K 91 b) und betreffend das BV P über die LP 2 bis 4 (Anlage K 91 c).
Die Beklagte wendet Mängel ein und erklärt unbedingte Aufrechnung mit behaupteten Beseitigungskosten.
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