OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2003
5 U 41/02
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 632 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; HOAI § 4 ; HOAI § 8 ; HOAI § 15 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 442
OLGReport-Düsseldorf 2003, 180
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf 5 O 203/01 vom 16. 1. 2002,

Vergütungsanspruch des Architekten - Beweis- und Darlegungslast für Auftragserteilung - unentgeltliche Aquisitionsleistung?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 5 U 41/02

DRsp Nr. 2003/6223

Vergütungsanspruch des Architekten - Beweis- und Darlegungslast für Auftragserteilung - unentgeltliche Aquisitionsleistung?

»1. Ein Architekt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm ein Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen nach Maßgabe des § 15 Ziff. 1 bis 3 HOAI erteilt worden ist. 2. Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann noch nicht auf eine entsprechende schuldrechtliche Bindung der Parteien geschlossen werden. Erforderlich - gerade auch bei umfangreichen, kostenintensiven Bauvorhaben - ist vielmehr, dass eine Willensübereinstimmung beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille vorliegt. 3. Die Vermutungsregelung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung selbst.«

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 632 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; HOAI § 4 ; HOAI § 8 ; HOAI § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Vergütung für Planungsleistungen für eine Autobahnrast- und Tankanlage, deren Zahlung die Beklagte und ihre Streithelferin mit der Argumentation, es habe sich um unentgeltliche Akquisition gehandelt, verweigern.