Der Beklagte übertrug den Klägern Architektenleistungen für die Errichtung eines Krankenhauses. Nach dem schriftlichen Vertrag vom 15. Juli 1981 stand den Klägern für die übernommenen Leistungen nach der HOAI bei anrechenbaren Kosten von 135.904.046,- DM ein Honorar von 2.642.058,- DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu.
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