BGH - Urteil vom 18.04.1985
VII ZR 25/84
Normen:
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 584
ZfBR 1985, 228
ZfBR 1986, 76
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Vergütungsanspruch des Architekten für die Überprüfung von Elementplänen für Fertigbetonteile

BGH, Urteil vom 18.04.1985 - Aktenzeichen VII ZR 25/84

DRsp Nr. 1997/2883

Vergütungsanspruch des Architekten für die Überprüfung von Elementplänen für Fertigbetonteile

»Hat der Architekt innerhalb der ihm übertragenen Ausführungsplanung (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit seinen Ausführungsplänen zu prüfen, so kann er dafür jedenfalls dann keine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn diese Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten erfaßt sind, gleichviel ob der Ersteller der Elementpläne zu den "an der Planung fachlich Beteiligten" gehört oder nicht.«

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Beklagte übertrug den Klägern Architektenleistungen für die Errichtung eines Krankenhauses. Nach dem schriftlichen Vertrag vom 15. Juli 1981 stand den Klägern für die übernommenen Leistungen nach der HOAI bei anrechenbaren Kosten von 135.904.046,- DM ein Honorar von 2.642.058,- DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zu.