BGH - Urteil vom 18.07.1998
VII ZR 315/97
Normen:
BGB § 631, § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1113

Vergütungsanspruch des Subunternehmers für unmittelbar seitens des Auftraggebers erteilte Arbeiten

BGH, Urteil vom 18.07.1998 - Aktenzeichen VII ZR 315/97

DRsp Nr. 1998/16975

Vergütungsanspruch des Subunternehmers für unmittelbar seitens des Auftraggebers erteilte Arbeiten

Hat ein Subunternehmer Leistungen an den Auftraggeber erbracht, mit denen dieser ihn ohne Einschaltung des Unternehmers beauftragt hatte, so findet die Abwicklung zu leistender Zahlungen ausschließlich in diesem Verhältnis statt. Der Subunternehmer kann nicht von dem Unternehmer Zahlung unter Berufung darauf verlangen, daß der Unternehmer die Leistungen mit dem Auftraggeber abgerechnet hat.

Normenkette:

BGB § 631, § 812 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat bei mehreren Bauvorhaben als Subunternehmerin der Beklagten Betonstahl verlegt. Soweit für die Revision noch von Interesse, geht es um die Vorhaben C.-Straße und B.-Straße in B..

Bei dem Objekt C.-Straße begehrt die Klägerin weitere 28.132 DM (mit Mehrwertsteuer = 32.351,80 DM) zuzüglich Zinsen für Stundenlohnarbeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat nicht die Beklagte, sondern der Generalunternehmer den Auftrag erteilt. Die Klägerin leitet ihren Anspruch insoweit daraus her, daß die Beklagte den Betrag für diese Arbeiten dem Generalunternehmer berechnet und von diesem auch bezahlt erhalten hat.

Hinsichtlich des Bauvorhabens B.-Straße geht es noch um zwei Teilpositionen von 5.900 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.785 DM) und 5.250 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.037,50 DM) zuzüglich Zinsen.