Die Klägerin hat bei mehreren Bauvorhaben als Subunternehmerin der Beklagten Betonstahl verlegt. Soweit für die Revision noch von Interesse, geht es um die Vorhaben C.-Straße und B.-Straße in B..
Bei dem Objekt C.-Straße begehrt die Klägerin weitere 28.132 DM (mit Mehrwertsteuer = 32.351,80 DM) zuzüglich Zinsen für Stundenlohnarbeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat nicht die Beklagte, sondern der Generalunternehmer den Auftrag erteilt. Die Klägerin leitet ihren Anspruch insoweit daraus her, daß die Beklagte den Betrag für diese Arbeiten dem Generalunternehmer berechnet und von diesem auch bezahlt erhalten hat.
Hinsichtlich des Bauvorhabens B.-Straße geht es noch um zwei Teilpositionen von 5.900 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.785 DM) und 5.250 DM (mit Mehrwertsteuer = 6.037,50 DM) zuzüglich Zinsen.
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