OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.12.2003
1 U 115/03
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 15.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 98/02

Vergütungsanspruch für im Werkvertrag nicht vorgesehene Leistung - Wirkung der erstmaligen Verjährungseinrede in Berufungsinstanz

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 1 U 115/03

DRsp Nr. 2004/723

Vergütungsanspruch für im Werkvertrag nicht vorgesehene Leistung - Wirkung der erstmaligen Verjährungseinrede in Berufungsinstanz

»Eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist ein neues Verteidigungsmittel, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf die Frage der Verzögerung des Rechtsstreits nicht zugelassen werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch von 4.508,39 EURO als zusätzliche Vergütung für Abfuhr und Entsorgung teerhaltigen Bitumenmaterials zuerkannt.

Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B. Maßgeblich hierfür ist, dass die der Forderung zugrunde liegende Leistung der Klägerin nicht zum Leistungsumfang nach dem Pauschalpreisvertrag gehört. Die in Teilbereichen der Gesamtfläche vorhanden gewesene teerhaltige Bitumenmasse befand sich unterhalb der nach Position 1 des Leistungsverzeichnisses abzubrechenden und zu entsorgenden Asphaltdecke und kann nicht als deren Bestandteil angesehen werden.