Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch von 4.508,39 EURO als zusätzliche Vergütung für Abfuhr und Entsorgung teerhaltigen Bitumenmaterials zuerkannt.
Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B. Maßgeblich hierfür ist, dass die der Forderung zugrunde liegende Leistung der Klägerin nicht zum Leistungsumfang nach dem Pauschalpreisvertrag gehört. Die in Teilbereichen der Gesamtfläche vorhanden gewesene teerhaltige Bitumenmasse befand sich unterhalb der nach Position 1 des Leistungsverzeichnisses abzubrechenden und zu entsorgenden Asphaltdecke und kann nicht als deren Bestandteil angesehen werden.
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