BGH - Urteil vom 23.05.1996
VII ZR 245/94
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 2062
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 1
BGHR VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 Zusatzleistung 2
BGHZ 133, 44
BauR 1996, 542
DB 1996, 1565
MDR 1996, 902
NJW 1996, 2158
WM 1996, 1641
ZIP 1996, 1220
ZfBR 1996, 269
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen

BGH, Urteil vom 23.05.1996 - Aktenzeichen VII ZR 245/94

DRsp Nr. 1996/23528

Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen

»1. a) Die nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des Auftragnehmers, für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen, dient dem Schutz des Auftraggebers. Er soll über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können. Die Ankündigung soll ferner frühzeitig Klarheit schaffen, ob eine geforderte Leistung von der ursprünglichen Beschreibung der Leistung nicht erfaßt war, also eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 1 Nr. 4 VOB/B ist. b) Ein Verlust des Vergütungsanspruches für eine zusätzliche Leistung tritt nicht ein, soweit die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist. Der Auftraggeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. 2. In dieser Auslegung hält § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1;

Tatbestand: