OLG Dresden - Urteil vom 29.09.1999
6 U 1480/99
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3, 6 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 271
NJW-RR 2000, 232
OLGR-Dresden 2000, 154
OLGReport-Dresden 2000, 154

Vergütungsansprüche nach § 8 Nr. 3 S. 3 VOB/B

OLG Dresden, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 6 U 1480/99

DRsp Nr. 1999/10978

Vergütungsansprüche nach § 8 Nr. 3 S. 3 VOB/B

Vergütungsansprüche nach § 8 Nr. 3 (3) VOB/B sind - zumindest dann, wenn die vom Auftraggeber genutzten Gerätschaften zwischenzeitlich zurückgegeben wurden und noch keine Schlussrechnung über die erbrachten Werkleistungen erteilt wurde - im Rahmen einer Schlussrechnung nach § 8 Nr. 6 VOB/B abzurechnen. Eine seperate Geltendmachung der Vergütungsansprüche nach § 8 Nr. 3 (3) VOB/B ist in diesem Fall nicht möglich.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3, 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Konkursverwalter über das Vermögen der J T einen Anspruch auf Vergütung wegen Überlassung von Baucontainern gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B geltend.

Mit Bauvertrag vom 14.05.1996 wurde die J T (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) mit Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Technische Universität Dresden, Hörsaalzentrum" von dem Beklagten beauftragt. Die VOB/B wurden in das Vertragsverhältnis einbezogen. Ende des Jahres 1997 kam es seitens der Gemeinschuldnerin zur Einstellung der Bauarbeiten auf der Baustelle. Daraufhin kündigte das Staatshochbauamt Dresden II mit Schreiben vom 18.11.1997 gegenüber der Gemeinschuldnerin den Bauvertrag unter Hinweis auf § 8 Nr. 3 VOB/B (Bl. 25 d.A.).

In diesem Schreiben ist unter anderem weiter aufgeführt: