BGH - Versäumnisurteil vom 17.05.2018
VII ZR 70/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 385
NJW-RR 2018, 1319
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 100/16
LG Bad Kreuznach, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 84/16

Vergütungsbegehren für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet; Internet-Werbevertrag als Sonderform des Werkvertrags

BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen VII ZR 70/17

DRsp Nr. 2018/8654

Vergütungsbegehren für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet; Internet-Werbevertrag als Sonderform des Werkvertrags

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die vertragliche Vereinbarung der Einstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für die Dauer der Vertragslaufzeit ist als Werkvertrag anzusehen. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. März 2017 - 1 S 84/16 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Unternehmen, das im Bereich der Werbe- und Medientechnik tätig ist, verlangt von dem Beklagten die Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet.