Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. August 2019, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Vergütung von Überstunden.
Der 1975 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 15. August 2018 bei der Beklagten in der Position "Einkauf/Warenwirtschaft" gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 21. März 2017 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag, auf dessen von der Beklagten vorformulierte Regelungen der Kläger keinen Einfluss hatte, heißt es auszugsweise:
"§ 1 Aufgabengebiet und Zuständigkeit
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