LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2020
7 Sa 357/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 493/19

Vergütungserwartung bei nicht höheren DienstenUnwirksame vertragliche Regelungen zum Ausschluss der Vergütung von ÜberstundenZusätzliche Aufgaben im Arbeitsverhältnis kein automatischer Auslöser für eine konkludente Anordnung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 357/19

DRsp Nr. 2021/1802

Vergütungserwartung bei nicht höheren Diensten Unwirksame vertragliche Regelungen zum Ausschluss der Vergütung von Überstunden Zusätzliche Aufgaben im Arbeitsverhältnis kein automatischer Auslöser für eine konkludente Anordnung von Überstunden

Ein Ausschluss der Vergütung von Überstunden durch Vertrag ist dann unwirksam, wenn die Regelung nicht transparent ist. Der Begriff der betrieblichen Notwendigkeit ist nicht hinreichend bestimmt. Die behaupteten Überstunden müssen im Einzelnen dargelegt werden; pauschale Verweise auf beigefügte Anlagen sind nicht ausreichend, da sich das Gericht nichts zusammensuchen muss.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. August 2019, Az.: 11 Ca 493/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Vergütung von Überstunden.

Der 1975 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 15. August 2018 bei der Beklagten in der Position "Einkauf/Warenwirtschaft" gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 21. März 2017 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag, auf dessen von der Beklagten vorformulierte Regelungen der Kläger keinen Einfluss hatte, heißt es auszugsweise:

"§ 1 Aufgabengebiet und Zuständigkeit