Der Beklagte trug sich mit der Absicht, ein im Eigentum seiner Mutter und seiner Frau stehendes Haus umbauen zu lassen, um es wirtschaftlich zu nutzen. Durch Vermittlung eines Rechtsanwalts kam es am 26. Februar 1983 zu einer Besprechung zwischen den Parteien. In der folgenden Zeit fertigte der Kläger ein Aufmaß, Bestandszeichnungen, einen Vorentwurf, Entwurfs-Vorzeichnungen, eine Baukostenermittlung und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Nachdem der Beklagte die Umbauabsicht aus Kostengründen aufgegeben hatte, berechnete ihm der Kläger am 2. Januar 1984 für Grundlagenermittlung und Vorplanung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HOAI) 11.109,20 DM. Diesen Betrag nebst 20,- DM vorgerichtlicher Kosten und 10 % Zinsen seit dem 2. Februar 1984 fordert er mit seiner Klage. Soweit er darüberhinaus hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt hat, spielt das keine Rolle mehr, da die Revision die Abweisung des Hilfsantrags hinnimmt.
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