BGH - Urteil vom 09.04.1987
VII ZR 266/86
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BB 1988, 436
BGHR BGB § 632 Abs. 1 Architektenvertrag 1
BGHR BGB § 632 Abs. 1 Architektenvertrag 2
BauR 1987, 454
DRsp I(138)539d-e
DRsp-ROM Nr. 1996/14045
NJW 1987, 2742
WM 1987, 931
ZfBR 1987, 187
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Vergütungspflicht für Architektenleistungen

BGH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen VII ZR 266/86

DRsp Nr. 1992/3154

Vergütungspflicht für Architektenleistungen

»Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muß der Architekt, daß die Leistungen gleichwohl unentgeltlich erbracht werden sollten, muß der Auftraggeber darlegen und beweisen.«

Normenkette:

BGB § 632 ;

Tatbestand:

Der Beklagte trug sich mit der Absicht, ein im Eigentum seiner Mutter und seiner Frau stehendes Haus umbauen zu lassen, um es wirtschaftlich zu nutzen. Durch Vermittlung eines Rechtsanwalts kam es am 26. Februar 1983 zu einer Besprechung zwischen den Parteien. In der folgenden Zeit fertigte der Kläger ein Aufmaß, Bestandszeichnungen, einen Vorentwurf, Entwurfs-Vorzeichnungen, eine Baukostenermittlung und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung. Nachdem der Beklagte die Umbauabsicht aus Kostengründen aufgegeben hatte, berechnete ihm der Kläger am 2. Januar 1984 für Grundlagenermittlung und Vorplanung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HOAI) 11.109,20 DM. Diesen Betrag nebst 20,- DM vorgerichtlicher Kosten und 10 % Zinsen seit dem 2. Februar 1984 fordert er mit seiner Klage. Soweit er darüberhinaus hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt hat, spielt das keine Rolle mehr, da die Revision die Abweisung des Hilfsantrags hinnimmt.