OLG Dresden - Urteil vom 09.06.1999
8 U 814/99
Normen:
BGB §§ 635, 633 Abs. 3 ; ZPO §§ 511 ff., § 519b Abs. 1, § 542 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1523
MDR 2000, 1030
NJW-RR 2000, 1337
OLGR-Dresden 2001, 78
OLGReport-Dresden 2001, 78
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6236/98

Verhältnis der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 8 U 814/99

DRsp Nr. 2000/7813

Verhältnis der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung

»1. Verlangt der klagende Besteller im ersten Rechtszug erfolglos Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB, während er mit der Berufung Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung gemäß § 633 Abs. 3 BGB begehrt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil damit nicht die Beseitigung der sich aus der erstinstanzlichen Klageabweisung ergebenden Beschwer erstrebt wird.2. Findet über eine unzulässige Berufung die mündliche Verhandlung statt, so ist das Rechtsmittel auch dann gemäß § 519b Abs. 1 ZPO durch kontradiktorisches Urteil zu verwerfen, wenn der Berufungskläger nicht zur Sache verhandelt. Ein Versäumnisurteil entsprechend § 542 Abs. 1 (und Abs. 3 i.V.m. § 333) ZPO kann nicht ergehen.«

Normenkette:

BGB §§ 635, 633 Abs. 3 ; ZPO §§ 511 ff., § 519b Abs. 1, § 542 Abs. 1 ;

Tatbestand: