Verhältnis der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung
OLG Dresden, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 8 U 814/99
DRsp Nr. 2000/7813
Verhältnis der Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung
»1. Verlangt der klagende Besteller im ersten Rechtszug erfolglos Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635BGB, während er mit der Berufung Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung gemäß § 633 Abs. 3BGB begehrt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil damit nicht die Beseitigung der sich aus der erstinstanzlichen Klageabweisung ergebenden Beschwer erstrebt wird.2. Findet über eine unzulässige Berufung die mündliche Verhandlung statt, so ist das Rechtsmittel auch dann gemäß § 519b Abs. 1ZPO durch kontradiktorisches Urteil zu verwerfen, wenn der Berufungskläger nicht zur Sache verhandelt. Ein Versäumnisurteil entsprechend § 542 Abs. 1 (und Abs. 3 i.V.m. § 333) ZPO kann nicht ergehen.«