Verhältnis des Straßensicherungsvertrags [Bayern] zum Erschließungsbeitragsrecht nach Inkrafttreten des BBauG; Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für neue Straßen
BVerwG, Urteil vom 29.05.1970 - Aktenzeichen IV C 141.68
DRsp Nr. 1996/26377
Verhältnis des Straßensicherungsvertrags [Bayern] zum Erschließungsbeitragsrecht nach Inkrafttreten des BBauG; Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für neue Straßen
1. Der sog. Straßensicherungsvertrag in Bayern steht der Anwendung des neuen Erschließungsbeitragsrechtes für Straßen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden sind, nur dann entgegen, wenn in ihm über seinen eigentlichen Sicherungscharakter hinaus eine Ablösung der Beitragspflicht für alle Zeiten vereinbart worden ist (Fortführung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 56.67 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 29 - und BVerwG IV C 93.67 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 2 -).2. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für neue Straßen kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Bebauungsplan vorliegt oder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen von einem Bebauungsplan abgesehen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4 -).3. Eines Bebauungsplanes bedarf es auch dann nicht, wenn mit der Herstellung der Straße bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits begonnen war.