OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.11.2018
13 OA 494/18
Normen:
GKG § 66; KostVfg § 10;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 25.10.2018

Verhältnis von Erinnerung und Beschwerde nach § 66 GKG; Möglichkeit des Absehens vom Gerichtskostenansatz nach § 10 KostVfg

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 13 OA 494/18

DRsp Nr. 2020/59

Verhältnis von Erinnerung und Beschwerde nach § 66 GKG; Möglichkeit des Absehens vom Gerichtskostenansatz nach § 10 KostVfg

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66; KostVfg § 10;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Oktober 2018, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Kostenbeschwerde ist zulässig. Der aus § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG folgende Mindestbeschwerdewert von mehr als 200 EUR wird angesichts der angesetzten Gerichtskosten von 241 EUR, gegen die sich der Kläger auch im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang wendet, erreicht. Entgegen der vom Verwaltungsgericht gegebenen Rechtsbehelfsbelehrung ist die Beschwerde nicht fristgebunden (vgl. Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 66 Rn. 89 m.w.N.) und ist der Kläger auch ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu ihrer Einlegung und Führung befugt (postulationsfähig), vgl. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 GKG.