VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.2021
5 S 1032/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 14;
Fundstellen:
DÖV 2021, 602
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2171/18

Verhältnismäßigkeit einer Abrissverfügung bei einem von den Maßen nicht in die nähere Umgebung passenden Wohngebäude; Berücksichtigung eines Alternativvorschlages des Verfügungsadressaten einer Abrissverfügung gegenüber der Behörde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 5 S 1032/20

DRsp Nr. 2021/5220

Verhältnismäßigkeit einer Abrissverfügung bei einem von den Maßen nicht in die nähere Umgebung passenden Wohngebäude; Berücksichtigung eines Alternativvorschlages des Verfügungsadressaten einer Abrissverfügung gegenüber der Behörde

1. Zum Einfügen eines Wohngebäudes nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung anhand der Kriterien Grundfläche, Geschossanzahl, Höhe und Massivität.2. Die Baurechtsbehörde muss einem ihr vom Adressaten einer Abbruchsverfügung unterbreiteten Alternativangebot (Austauschangebot) Rechnung tragen, wenn dieses so bestimmt und eindeutig unterbreitet wird, dass es geeignet ist, rechtmäßige Zustände wiederherzustellen und dadurch der verfügte Abbruch einer baulichen Anlage unnötig wird (hier verneint).3. Widerspricht eine bauliche Anlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung materiellem Baurecht, so wird eine behördlich verfügte Abbruchsverfügung nicht dadurch unverhältnismäßig, dass aufgrund eines inzwischen eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens in Zukunft möglicherweise das Vorhaben legalisierende Festsetzungen ergehen könnten.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2019 - 6 K 2171/18 - geändert und die Klage abgewiesen.