Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Wohl der Allgemeinheit gerade jetzt die Enteignung fordert. Daß die beabsichtigte Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, reicht nicht aus. Wenn ein Grundstück als öffentlicher Parkplatz eingerichtet werden soll, entspricht es i.d.R. einem dringenden öffentlichen Anliegen, die Fläche in das Eigentum der Gemeinde zu überführen. Wenn es aber mit Befreiung jetzt als Parkhaus genutzt wird, kann das anders sein, es sei denn, die Errichtung eines mobilen Parkhauses sei eine Zwischenlösung gewesen.