BVerwG - Beschluss vom 04.10.2001
4 BN 45.01
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 9;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 28
ZfBR 2002, 597
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11806/00

Verhinderungsplanung und Beweis des ersten Anscheins; Anforderungen an die Festsetzungen bei Sortimentbeschränkungen von Einzelhandelsbetrieben

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 4 BN 45.01

DRsp Nr. 2003/2228

Verhinderungsplanung und Beweis des ersten Anscheins; Anforderungen an die Festsetzungen bei Sortimentbeschränkungen von Einzelhandelsbetrieben

1. Zwar kommt der Beweis des ersten Anscheins auch im Verwaltungsprozess in Betracht. Voraussetzung aber ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist. Dies ist bei dem Einwand der "Verhinderungsplanung" nicht der Fall. 2. Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO müssen dem Erfordernis genügen, bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht, sofern die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen (z.B. "Kölner Liste", "Freiburger Liste") ist unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.