OVG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11806/00
Verhinderungsplanung und Beweis des ersten Anscheins; Anforderungen an die Festsetzungen bei Sortimentbeschränkungen von Einzelhandelsbetrieben
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - Aktenzeichen 4 BN 45.01
DRsp Nr. 2003/2228
Verhinderungsplanung und Beweis des ersten Anscheins; Anforderungen an die Festsetzungen bei Sortimentbeschränkungen von Einzelhandelsbetrieben
1. Zwar kommt der Beweis des ersten Anscheins auch im Verwaltungsprozess in Betracht. Voraussetzung aber ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist. Dies ist bei dem Einwand der "Verhinderungsplanung" nicht der Fall.2. Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9BauNVO müssen dem Erfordernis genügen, bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht, sofern die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen (z.B. "Kölner Liste", "Freiburger Liste") ist unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 9BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden.