OLG Hamm - Urteil vom 08.03.2001
22 U 197/99
Normen:
BGB § 633, § 638 (analog); ZPO § 527, § 528 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1273
NJW-RR 2001, 1309
OLGReport-Hamm 2001, 190
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 322/98

Verjährung bei Vornahme von Reparaturarbeiten durch den Verkäufer eines Hausgrundstücks

OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 22 U 197/99

DRsp Nr. 2001/11354

Verjährung bei Vornahme von Reparaturarbeiten durch den Verkäufer eines Hausgrundstücks

»1. Vereinbaren die Parteien eines Grundstückskaufvertrages Herstellungs/Instandsetzungsarbeiten im Vertrag, so sind die §§ 633 ff BGB einschließlich § 638 BGB entsprechend anwendbar.2. Zu den Voraussetzungen der Nichtzulassung verspäteten Vorbringens gemäß §§ 527, 528 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

BGB § 633, § 638 (analog); ZPO § 527, § 528 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat in nur geringem Umfang Erfolg. Ihm steht entsprechend § 633 Abs. 3 BGB ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 580,- DM gegen den Beklagten zu. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 27 Abs. 2 Ziff. 5 WEG. Danach ist der Verwalter, hier der Kläger, befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der Eigentümer ermächtigt ist. Unbestritten liegt eine solche Ermächtigung vor.