Die Berufung des Klägers hat in nur geringem Umfang Erfolg. Ihm steht entsprechend § 633 Abs. 3 BGB ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 580,- DM gegen den Beklagten zu. Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 27 Abs. 2 Ziff. 5 WEG. Danach ist der Verwalter, hier der Kläger, befugt, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Beschluß der Eigentümer ermächtigt ist. Unbestritten liegt eine solche Ermächtigung vor.
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