BGH - Urteil vom 21.06.2001
VII ZR 423/99
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2293
NJW-RR 2001, 1383
NZBau 2001, 574
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Verjährung der Ansprüche eines Architekten bei bestrittener Prüfbarkeit der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen VII ZR 423/99

DRsp Nr. 2001/10514

Verjährung der Ansprüche eines Architekten bei bestrittener Prüfbarkeit der Schlußrechnung

»Zur Verjährung einer Architektenhonorarforderung nach Erteilung einer Schlußrechnung, deren Prüfbarkeit der Auftraggeber in einem Vorprozeß bestritten hat.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten, die mit einem weiteren Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, fordern mit ihrer Widerklage, soweit in der Revision von Interesse, von der Klägerin restliches Architektenhonorar für das Bauvorhaben Universität V.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe sie 1989 beauftragt. Sie erteilten der Klägerin im Dezember 1991 eine Abschlagsrechnung, auf die die Klägerin einen Teilbetrag zahlte. In einem Vorprozeß hatten sie zunächst restliche Zahlung aus der Abschlagsrechnung und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aus zwei am 15. November und 7. Dezember 1995 erstellten Schlußrechnungen gefordert. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte sie für unzulässig gehalten, da der weitere Gesellschafter mit der Klageerhebung nicht einverstanden gewesen sei. Jedenfalls seien die Ende 1995 erstellten Schlußrechnungen nicht prüfbar. Dieses Urteil ist seit dem 23. Februar 1996 rechtskräftig.