Das gilt entsprechend für Drainagearbeiten im Rahmen der Errichtung eines Bauwerks, nicht dagegen für solche Erdarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der Bauwerkserrichtung stehen (OLG Düsseldorf, Schäfer/Finnern, Z 2.321 Bl. 54; aA.: Siegburg, aaO., S. 116 f.; entsprechendes gilt für Abbrucharbeiten).
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