BGH - Urteil vom 27.09.2001
VII ZR 320/00
Normen:
BGB § 639 Abs. 2 § 638 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 108
MDR 2002, 86
NJW 2002, 288
NZBau 2002, 42
VersR 2002, 768
ZfBR 2002, 61
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner; Hemmung der Verjährung bei Besichtigung der Mangelerscheinungen

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 320/00

DRsp Nr. 2001/16192

Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner; Hemmung der Verjährung bei Besichtigung der Mangelerscheinungen

»1. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen Mängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner an der Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt. 2. Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zur Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht anwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten übernommen hat.«

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 2 § 638 ;

Tatbestand: