Siehe auch BGHZ 60, 98 = BauR 1973, 125 = NJW 1973, 364; BauR 1977, 143 = NJW 1977, 375; BauR 1983, 170 = NJW 1983, 870; ebenso für Statiker: OLG Düsseldorf, BauR 1997, 510.
Eine Verlängerung der Frist auf 4 Jahre nach § 196 Abs. 2 BGB tritt damit nur ein, wenn z.B. ein Architekturbüro in Gestalt einer GmbH betrieben wird und die Planungsleistungen dem Gewerbebetrieb des Auftraggebers dienen (§ 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB). Die Kaufmannseigenschaft fehlt auch, wenn sich mehrere Planer nach dem Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften vom 25.7.1994 (BGBl. 1994 I S. 1744) zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaft zusammengeschlossen haben. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes üben die Partner kein Handelsgewerbe aus.
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