OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.02.2018
I-10 W 446/17
Normen:
GKG § 5 Abs. 1; GKG § 31 Abs. 2; GKG § 31 Abs. 3;

Verjährung des Kostenansatzes gegen den Zweitschuldner

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen I-10 W 446/17

DRsp Nr. 2018/8034

Verjährung des Kostenansatzes gegen den Zweitschuldner

Die Verjährungsfrist beginnt für einen Zweitschuldner erst, wenn die Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme (z.B. die Kenntnis der Landeskasse von der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung) erstmals vorliegen, da zuvor ein Kostenansatz gegen ihn nicht zulässig ist.

Tenor

Die Gegenvorstellung des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Einzelrichter - des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1; GKG § 31 Abs. 2; GKG § 31 Abs. 3;

[Gründe]

Die Eingabe des Kostenschuldners ist, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht stattfindet, als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss - Einzelrichter - vom 11. Januar 2018 zu werten.