BGH - Urteil vom 26.02.2013
XI ZR 417/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 225 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2013, 1803
WM 2013, 696
ZIP 2013, 816
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3779/09
OLG Dresden, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 782/10

Verjährung einer Bürgschaftsforderung eines geschäftsführenden Gesellschafters für gewährte Kredite einer Bank

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen XI ZR 417/11

DRsp Nr. 2013/6216

Verjährung einer Bürgschaftsforderung eines geschäftsführenden Gesellschafters für gewährte Kredite einer Bank

1. Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entsteht grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig. Den Parteien steht es aber frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. 2. Die Fälligkeit einer Bürgschaft kann von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig gemacht werden, wenn eine derartige Klausel den Interessen des Bürgen ausreichend Rechnung trägt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. November 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 225 S. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verjährung einer Bürgschaftsforderung.