OLG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2007
12 U 216/06
Normen:
BGB § 195 § 198 (a.F.) § 199 Abs. 1 § 765 § 767 § 768 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 17/06 - 27.09.2006,

Verjährung einer Gewährleistungsbürgschaft bei Bauleistungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 216/06

DRsp Nr. 2007/13176

Verjährung einer Gewährleistungsbürgschaft bei Bauleistungen

Eine Gewährleistungsbürgschaft verjährt grundsätzlich nur dann, wenn die Hauptverbindlichkeit besteht und der im Werkvertrag vereinbarte Sicherungsfall eingetreten ist. Nachdem eine spezielle Vereinbarung über einen Sicherungsfall fehlt, beschränkt sich die Verjährungsfrist auf die Mängelbeseitigung.

Normenkette:

BGB § 195 § 198 (a.F.) § 199 Abs. 1 § 765 § 767 § 768 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die früher unter "Stadtwerke ... GmbH" firmierte, nimmt die Beklagte aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch. Die unbefristete Bürgschaft bezieht sich auf Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus dem Bauvorhaben "Errichtung einer Abfallsortieranlage auf der Deponie S..." gegen die Bau ... GmbH, über deren Vermögen am 01.12.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). In dem Werkvertrag der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin ist die Geltung der VOB/B vereinbart. Die im Januar 2006 anhängig gemachte Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft begründet die Klägerin mit Mängeln der Werkleistung aus drei Teilkomplexen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).