I.
Die Klägerin, die früher unter "Stadtwerke ... GmbH" firmierte, nimmt die Beklagte aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch. Die unbefristete Bürgschaft bezieht sich auf Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus dem Bauvorhaben "Errichtung einer Abfallsortieranlage auf der Deponie S..." gegen die Bau ... GmbH, über deren Vermögen am 01.12.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). In dem Werkvertrag der Klägerin mit der Gemeinschuldnerin ist die Geltung der VOB/B vereinbart. Die im Januar 2006 anhängig gemachte Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft begründet die Klägerin mit Mängeln der Werkleistung aus drei Teilkomplexen. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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