Die Beklagte wurde als Kommanditgesellschaft mit dem Zweck gegründet, auf dem Grundstück in Berlin im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau ein Gebäude mit zehn Wohnungen und einer Gewerbeeinheit zu errichten. Ihr gehörten zur damaligen Zeit nur ihre jetzige Komplementärgesellschafterin und eine Kommanditistin an. Weitere Kommanditisten sollten geworben werden. Zu diesem Zweck waren ein Prospekt mit Informationen über das Beteiligungsangebot (Anlage K 15) und eine Darstellung der rechtlichen und steuerrechtlichen Grundlagen der Beteiligung (Anlage K 14) gefertigt worden.
Den Auftrag zur schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes erhielt die Klägerin. Sie stellte das Gebäude im November 1989 fertig. Ihre Leistungen wurden abgenommen. Aus ihrer Schlussrechnung vom 17. November 1989 ist noch ein unstreitiger Betrag von 334.532,65 DM offen.
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