KG - Urteil vom 20.11.2001
21 U 280/01
Normen:
BGB § 558 § 196 Abs. 2 § 209 Abs. 2 § 196 Abs. 1 S. 1 § 211 Abs. 2 S. 2 ; HGB § 1 § 2 a.F. § 5 § 4 a.F. § 105 § 161 § 1 Abs. 2 a.F. ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 114
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 92 O 35/01

Verjährung einer Werklohnforderung gegenüber einer Personengesellschaft, die Gebäude errichtet und vermietet, aber kein Gewerbe betreibt

KG, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 21 U 280/01

DRsp Nr. 2002/5367

Verjährung einer Werklohnforderung gegenüber einer Personengesellschaft, die Gebäude errichtet und vermietet, aber kein Gewerbe betreibt

Eine Werklohnforderung gegenüber einer Personengesellschaft, die Gebäude errichtet und vermietet, aber kein Gewerbe betreibt, verjährt in zwei Jahren.

Normenkette:

BGB § 558 § 196 Abs. 2 § 209 Abs. 2 § 196 Abs. 1 S. 1 § 211 Abs. 2 S. 2 ; HGB § 1 § 2 a.F. § 5 § 4 a.F. § 105 § 161 § 1 Abs. 2 a.F. ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wurde als Kommanditgesellschaft mit dem Zweck gegründet, auf dem Grundstück in Berlin im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau ein Gebäude mit zehn Wohnungen und einer Gewerbeeinheit zu errichten. Ihr gehörten zur damaligen Zeit nur ihre jetzige Komplementärgesellschafterin und eine Kommanditistin an. Weitere Kommanditisten sollten geworben werden. Zu diesem Zweck waren ein Prospekt mit Informationen über das Beteiligungsangebot (Anlage K 15) und eine Darstellung der rechtlichen und steuerrechtlichen Grundlagen der Beteiligung (Anlage K 14) gefertigt worden.

Den Auftrag zur schlüsselfertigen Errichtung des Gebäudes erhielt die Klägerin. Sie stellte das Gebäude im November 1989 fertig. Ihre Leistungen wurden abgenommen. Aus ihrer Schlussrechnung vom 17. November 1989 ist noch ein unstreitiger Betrag von 334.532,65 DM offen.