BGH - Beschluss vom 29.10.2009
V ZR 54/09
Normen:
BauGB § 11 Abs. 2 S. 2; BGB § 134; BGB § 196; BGB § 817 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 227
MDR 2010, 134
NJW 2010, 297
NZBau 2010, 170
UPR 2010, 230
Vorinstanzen:
OLG München, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 4711/08
LG München I, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 24307/07

Verjährung eines Bereicherungsanspruchs auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unzulässigen Zahlung; Deklarierung einer Zahlung als Aufwendungsersatz i.R.e. Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück

BGH, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen V ZR 54/09

DRsp Nr. 2009/27192

Verjährung eines Bereicherungsanspruchs auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unzulässigen Zahlung; Deklarierung einer Zahlung als Aufwendungsersatz i.R.e. Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück

Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unzulässigen Zahlung unterliegt auch dann nicht der Verjährung nach § 196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungsersatz im Rahmen einer Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück deklariert wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 648.004,98 EUR.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 2 S. 2; BGB § 134; BGB § 196; BGB § 817 S. 2;

Gründe

I.