BGH - Urteil vom 19.12.2002
VII ZR 103/00
Normen:
BGB § 640 Abs. 1 ; VOB/B § 4 Nr. 3, 7 S. 1, 2 § 8 Nr. 6 § 12 Nr. 4, 5, 6 § 13 Nr. 4, 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 480
BGHZ 153, 244
DB 2003, 1789
MDR 2003, 503
NJW 2003, 1450
NZBau 2003, 265
WM 2003, 1432
ZIP 2003, 672
ZfBR 2003, 352
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Verjährung von Ansprüchen aus einem Bauvertrag nach Kündigung; Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; Rechtsfolgen eines Bedenkenhinweises hinsichtlich der Planung des Architekten

BGH, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen VII ZR 103/00

DRsp Nr. 2003/4106

Verjährung von Ansprüchen aus einem Bauvertrag nach Kündigung; Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; Rechtsfolgen eines Bedenkenhinweises hinsichtlich der Planung des Architekten

»1. Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 VOB/B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist. 2. a) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungen für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt. b) Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei. 3. Im VOB/B -Vertrag kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/B i.V.m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6 VOB/B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, die Abnahme zu verweigern. 4. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommt bei einem gekündigten VOB/B -Vertrag nicht in Betracht.