Verjährung von Ansprüchen aus einem Bauvertrag nach Kündigung; Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; Rechtsfolgen eines Bedenkenhinweises hinsichtlich der Planung des Architekten
BGH, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen VII ZR 103/00
DRsp Nr. 2003/4106
Verjährung von Ansprüchen aus einem Bauvertrag nach Kündigung; Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen; Rechtsfolgen eines Bedenkenhinweises hinsichtlich der Planung des Architekten
»1. Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4VOB/B oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3VOB/B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 VOB/B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist.2. a) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungen für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt.b) Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei.3. Im VOB/B -Vertrag kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/B i.V.m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6 VOB/B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, die Abnahme zu verweigern.4. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommt bei einem gekündigten VOB/B -Vertrag nicht in Betracht.
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