Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus abgetretenem Recht des Bauunternehmers N. ............ D........ von dem Beklagten restlichen Werklohn.
Dieser hatte im Rahmen eines mit dem Beklagten geschlossenen VOB/B -Werkvertrages bis zum September 1997 auf dem in B.. ... in der R....straße .. gelegenen, mit einem Wohn- und Praxenhaus bebauten Grundstück, welches im hälftigen Eigentum des Beklagten steht, Erd-, Kanal-, Beton- und Maurerarbeiten sowie Arbeiten am Aufzugsschacht ausgeführt.
Unter dem 15. Oktober 1997 und dem 19. Oktober 1997 erteilte der Zedent dem Beklagten zwei Schlussrechnungen über eine nach Abschlagszahlungen noch offene Summe von insgesamt 104.542,88 DM, die mit Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. Dezember 1997 unter Fristsetzung zum 9. Januar 1998 angemahnt wurde.
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