BGH - Urteil vom 25.06.1991
X ZR 4/90
Normen:
BGB §§ 635, 638 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1741
BGHR BGB § 635 Mangelfolgeschaden 1
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Mangelfolgeschaden 1
BGHZ 115, 32
EWiR § 638 BGB 1/91, 969
JuS 1992, 76
JurBüro 1991, 1623
NJW 1991, 2418
WM 1991, 1680
ZfBR 1991, 260
ZfBR 1992, 74, 170
ZfBR 1993, 71, 122
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Installierung einer Überwachungsanlage

BGH, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen X ZR 4/90

DRsp Nr. 1996/8318

Verjährung von Ansprüchen wegen mangelhafter Installierung einer Überwachungsanlage

»Werden bei einem Einbruchsdiebstahl infolge Mangelhaftigkeit der Überwachungsanlage Gegenstände aus dem gesicherten Raum entwendet, so handelt es sich um einen weiteren Mangelfolgeschaden, der nicht der kurzen Verjährung nach § 638 BGB unterliegt.«

Normenkette:

BGB §§ 635, 638 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, macht einen gemäß § 67 VVG auf sie übergegangenen Anspruch auf Ersatz eines Schadens geltend, den die bei ihr versicherte K. oHG in A. durch einen Einbruchsdiebstahl erlitten hat.