BGH - Urteil vom 12.04.2013
V ZR 203/11
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2013, 965
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 159/09
KG Berlin, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 157/10

Verjährung von durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellten Ansprüchen nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF

BGH, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen V ZR 203/11

DRsp Nr. 2013/14150

Verjährung von durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellten Ansprüchen nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF

Durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellte Ansprüche nach § 6 Abs. 6a Sätze 4 und 5 VermG aF (= § 6 Abs. 6a Sätze 3 und 4 VermG) verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

W. S. , dessen Erben die Kläger sind, war alleiniger Gesellschafter einer GmbH in M. , die Maschinen- und Dampfkesselarmaturen herstellte. Er wurde strafrechtlich belangt und unter Einziehung seines Vermögens verurteilt. Der überwiegende Teil des Betriebsvermögens der GmbH wurde auf einen neu gegründeten VEB Messgeräte- und Armaturenwerke Karl Marx M. übertragen. Das Grundvermögen der GmbH wurde in Volkseigentum überführt, als Rechtsträger der erwähnte VEB eingesetzt.

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