LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2019
L 17 U 519/18 B
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1; GKG § 5 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 324/16
SG Dortmund, vom 13.01.2016

Verjährung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen L 17 U 519/18 B

DRsp Nr. 2019/3707

Verjährung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.08.2018 abgeändert. Die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Dortmund (SG) vom 13.01.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, die hierin geltend gemachten Gerichtskosten in Höhe von 293,00 Euro zu zahlen.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 S. 1; GKG § 5 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Streitig ist, ob der Anspruch auf Zahlung von restlichen Gerichtskosten in Höhe von 293.00 Euro für das vor dem SG geführte Hauptsacheverfahren S 21 U 111/05 verjährt ist.

Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist auch begründet.