OLG Koblenz - Beschluss vom 19.12.2007
2 U 732/07
Normen:
ZPO § 522; HOAI § 15;

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Voraussetzungen einer Sekundärhaftung

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 2 U 732/07

DRsp Nr. 2009/26954

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten; Voraussetzungen einer Sekundärhaftung

Eine Inanspruchnahme des Architekten unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung setzt voraus, dass dieser während der laufenden Verjährungspflicht begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Bauherrn durch sein Verhalten Schaden zugefügt hat. Dieser Anlass muss nach der eigentlichen Pflichtverletzung - hier Falschplanung und mangelhafte Überwachung - zustande gekommen sein. Hat der Architekt hierfür aber weder während der Bauausführung noch der Bauüberwachung Anlass gehabt, kommt eine Sekundärhaftung nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 522; HOAI § 15;

Gründe:

Vfg.:

1) Schreiben an Partei-Vertreter, Kläger-Vertreter - EB -

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15. Januar 2008. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.